Muss Pflegegeld versteuert werden? Was steuerfrei bleibt

Veröffentlicht am 26.09.2026 · Lesezeit 5 Min.

Stand: September 2026 · Lesezeit: 5 Minuten

Pflegegeld muss in aller Regel nicht versteuert werden. Für die pflegebedürftige Person ist es nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Geben Pflegebedürftige das Geld an Angehörige weiter, die sie pflegen, bleibt es nach § 3 Nr. 36 EStG ebenfalls steuerfrei. Steuern können nur anfallen, wenn fremde Personen ohne persönliche Bindung gegen Bezahlung pflegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegeld ist für Pflegebedürftige steuerfrei.
  • Weitergeleitet an Angehörige bleibt es bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei.
  • Pflegegeld beträgt 347 bis 990 Euro im Monat.
  • Der Pflege-Pauschbetrag liegt bei 600 bis 1800 Euro im Jahr.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Pflegegeld zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche erfolgt. Die Beträge gelten laut Bundesgesundheitsministerium seit dem 1. Januar 2025:

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Pro Jahr
2 347 Euro 4164 Euro
3 599 Euro 7188 Euro
4 800 Euro 9600 Euro
5 990 Euro 11.880 Euro

Die pflegebedürftige Person erhält das Geld und kann frei darüber verfügen. Meist gibt sie es als Anerkennung an die Menschen weiter, die sie versorgen. Mehr zu den Leistungen bei Pflegegrad 3 steht im Beitrag Pflegegrad 3: So viel Geld gibt es.

Muss die pflegebedürftige Person Pflegegeld versteuern?

Nein. § 3 Nr. 1a EStG stellt Leistungen aus einer Pflegeversicherung ausdrücklich steuerfrei. Das gilt für die gesetzliche und die private Pflegeversicherung. Das Pflegegeld muss deshalb nicht in der Steuererklärung stehen.

Kurzantwort: Pflegebedürftige müssen Pflegegeld nicht versteuern. Es ist eine steuerfreie Leistung der Pflegeversicherung.

Müssen pflegende Angehörige Pflegegeld versteuern?

In den meisten Fällen nicht. § 3 Nr. 36 EStG stellt Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt steuerfrei. Die Grenze liegt bei der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch Angehörige erfolgt oder durch Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.

Eine sittliche Pflicht erkennt das Finanzamt an, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Ehepartner, Kinder, Enkel und Geschwister
  • Schwiegerkinder und Stiefverwandte
  • Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • langjährige enge Freunde oder Nachbarn mit persönlicher Bindung

Wann Pflegegeld doch steuerpflichtig wird

Die Steuerfreiheit entfällt, wenn keine persönliche Bindung besteht. Das betrifft zum Beispiel eine bezahlte Pflegekraft ohne familiären Bezug. Auch wer regelmäßig mehrere fremde Menschen gegen Geld betreut, pflegt nicht mehr aus sittlicher Pflicht. Solche Einnahmen gehören in die Steuererklärung. Das Finanzamt prüft dann, wie hoch die Steuer ausfällt.

Zahlungen, die über das Pflegegeld hinausgehen, sind ebenfalls nicht mehr durch § 3 Nr. 36 EStG gedeckt. Zahlt die Mutter der Tochter zusätzlich eigenes Geld für die Pflege, kann dieser Teil steuerpflichtig sein.

Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag

Pflegende Angehörige können in der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ansetzen. Die Pflege muss persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person erfolgen.

Pflegegrad Pflege-Pauschbetrag pro Jahr
2 600 Euro
3 1100 Euro
4 oder 5 1800 Euro

Eine Bedingung ist wichtig: Die Pflegeperson darf für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Weitergeleitetes Pflegegeld zählt dabei als Einnahme. Wer das Pflegegeld als Anerkennung bekommt, verliert den Pauschbetrag also in der Regel. Das Gesetz macht eine Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind mit Behinderung erhalten. Bei ihnen zählt das Pflegegeld nicht als Einnahme. Unschädlich ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs außerdem, wenn die Pflegeperson das Geld nur treuhänderisch verwaltet und nachweislich für die pflegebedürftige Person ausgibt.

Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Pauschbetrag durch die Zahl der Pflegenden geteilt.

Kurzantwort: Weitergeleitetes Pflegegeld ist steuerfrei. Wer es selbst behält, kann aber meist keinen Pflege-Pauschbetrag mehr geltend machen.

Rechenbeispiel: Pflegegeld oder Pauschbetrag?

Eine Mutter mit Pflegegrad 3 erhält 599 Euro Pflegegeld im Monat. Ihre Tochter pflegt sie zu Hause.

  1. Variante A: Die Mutter gibt der Tochter das Pflegegeld. Die Tochter erhält 7188 Euro im Jahr steuerfrei. Einen Pflege-Pauschbetrag kann sie nicht ansetzen.
  2. Variante B: Die Mutter behält das Pflegegeld und nutzt es selbst, etwa für Hilfsmittel. Die Tochter bekommt kein Geld. Sie kann 1100 Euro Pflege-Pauschbetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen.

Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent spart die Tochter in Variante B rund 330 Euro Steuern. Variante A bringt ihr deutlich mehr Geld. Welche Lösung für die Familie besser passt, hängt von der gesamten Situation ab.

Was pflegende Angehörige außerdem wissen sollten

  • Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen. Dafür darf die Pflegeperson höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
  • Keine Meldepflicht: Steuerfreies Pflegegeld muss weder die pflegebedürftige Person noch die pflegende Person in der Steuererklärung angeben.
  • Belege sammeln: Wer höhere Kosten hat, kann statt des Pauschbetrags tatsächliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Fazit

Pflegegeld muss in aller Regel nicht versteuert werden. Für Pflegebedürftige ist es immer steuerfrei. Für Angehörige und nahestehende Personen bleibt es bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei. Steuerpflichtig wird es nur bei bezahlter Pflege ohne persönliche Bindung. Wer das Pflegegeld selbst erhält, verliert allerdings meist den Pflege-Pauschbetrag.

FAQ – Häufige Fragen

Muss Pflegegeld versteuert werden?

Nein, in aller Regel nicht. Es ist für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige steuerfrei.

Muss Pflegegeld in die Steuererklärung?

Nein. Steuerfreies Pflegegeld muss nicht angegeben werden.

Welches Gesetz regelt die Steuerfreiheit?

§ 3 Nr. 1a EStG für Pflegebedürftige und § 3 Nr. 36 EStG für Pflegepersonen.

Was bedeutet sittliche Pflicht?

Eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person, etwa in Familie oder langjähriger Freundschaft.

Wann ist Pflegegeld steuerpflichtig?

Wenn fremde Personen ohne persönliche Bindung gegen Geld pflegen.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

600 Euro bei Pflegegrad 2, 1100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5.

Bekommt man Pauschbetrag und Pflegegeld zusammen?

Meist nicht, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld erhält. Eltern eines Kindes mit Behinderung bilden die Ausnahme.

Unterliegt Pflegegeld dem Progressionsvorbehalt?

Nein. Es erhöht den Steuersatz auf andere Einkünfte nicht.

Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 4?

800 Euro im Monat.

Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Angehörige?

Ja, bei mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an zwei Tagen und höchstens 30 Stunden Erwerbsarbeit.

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Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei Einzelfragen helfen Steuerberatung, Lohnsteuerhilfeverein oder Pflegeberatung weiter.

Quellen

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