Steuerberatungskosten absetzbar: Was sich geltend machen lässt

Veröffentlicht am 26.09.2026 · Lesezeit 4 Min.

Stand: September 2026 · Lesezeit: 5 Minuten

Steuerberatungskosten sind absetzbar, soweit sie mit Einkünften zusammenhängen. Arbeitnehmer setzen sie als Werbungskosten in der Anlage N ab, Vermieter in der Anlage V, Selbstständige und Gewerbetreibende als Betriebsausgaben. Kosten für private Teile der Steuererklärung, etwa den Hauptvordruck, Sonderausgaben oder Kinder, sind seit 2006 nicht mehr abziehbar. Für gemischte Kosten bis 100 Euro im Jahr gilt eine Vereinfachungsregel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Absetzbar: Kosten für Anlage N, V, G, S und die Gewinnermittlung.
  • Nicht absetzbar: Hauptvordruck, Sonderausgaben, Kinder, Erbschaftsteuer.
  • Gemischte Kosten bis 100 Euro dürfen voll zugeordnet werden.
  • Lohnsteuerhilfeverein und Steuersoftware: mindestens 50 Prozent absetzbar.

Welche Steuerberatungskosten sind absetzbar?

Bis 2005 konnten Steuerzahler Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 ist dieser Abzug gestrichen. Seitdem zählt nur noch, wofür die Beratung genau war. Das Bundesfinanzministerium hat die Zuordnung in einem Schreiben vom 21. Dezember 2007 geregelt.

Zu den Steuerberatungskosten zählen dabei mehr als nur die Rechnung des Steuerberaters. Die Lohnsteuerhilfe VLH nennt auch Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Steuersoftware, Fahrtkosten zur Beratung sowie Porto und Telefon. Auch steuerliche Fachliteratur gehört dazu.

Bereich Absetzbar? Als was?
Buchführung, Jahresabschluss, Einnahmenüberschussrechnung ja Betriebsausgaben
Anlage G, S (Gewerbe, Selbstständige) ja Betriebsausgaben
Anlage N (Arbeitnehmer) ja Werbungskosten
Anlage V (Vermietung) ja Werbungskosten
Anlage R (Renten) ja Werbungskosten
Anlage KAP (Kapitalerträge) in der Regel nein Abgeltung über den Sparer-Pauschbetrag
Hauptvordruck, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen nein Kosten der Lebensführung
Anlage Kind, Kindergeld nein Kosten der Lebensführung
Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung nein privat

Kurzantwort: Absetzbar ist der Teil der Steuerberatungskosten, der auf Einkünfte entfällt. Der private Teil der Erklärung bleibt seit 2006 außen vor.

Die 100-Euro-Regel für gemischte Kosten

Oft betrifft eine Rechnung beide Bereiche. Ein Beispiel ist die Beratung zur gesamten Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers. Für solche gemischten Kosten gibt es eine Vereinfachung. Laut BMF-Schreiben folgt das Finanzamt bis zu einem Betrag von 100 Euro im Jahr der Zuordnung des Steuerzahlers. Wer also 100 Euro gemischte Kosten hat, darf sie komplett als Werbungskosten angeben.

Bei höheren Beträgen muss die Aufteilung nachvollziehbar sein. Grundlage ist in der Regel die Gebührenrechnung des Steuerberaters. Sinnvoll ist deshalb eine Rechnung, die die Kosten nach Anlagen aufschlüsselt.

Die 50-Prozent-Regel für Lohnsteuerhilfeverein und Software

Für bestimmte Kosten gibt es eine zweite Vereinfachung. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, steuerlicher Fachliteratur und Steuersoftware beanstandet das Finanzamt eine Zuordnung von 50 Prozent zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht. Beide Regeln lassen sich kombinieren. Daraus ergibt sich eine einfache Staffel, die auch die VLH so beschreibt:

Kosten im Jahr Absetzbar Beispiel
bis 100 Euro voll 80 Euro Software: 80 Euro
100 bis 200 Euro 100 Euro 150 Euro Vereinsbeitrag: 100 Euro
über 200 Euro die Hälfte 300 Euro Vereinsbeitrag: 150 Euro

Lohnsteuer-kompakt nennt ein Beispiel: Wer im Januar 120 Euro an einen Lohnsteuerhilfeverein zahlt, kann 100 Euro als Werbungskosten ansetzen.

Rechenbeispiel mit Steuerberater

Ein Rechenbeispiel in Anlehnung an steuerklug.de: Eine GmbH-Gesellschafterin mit Gehalt und Mieteinkünften erhält eine Rechnung über 1.800 Euro netto.

  • 900 Euro für die Buchführung der GmbH: Betriebsausgabe
  • 400 Euro für die Anlage V: Werbungskosten bei Vermietung
  • 300 Euro für die Anlage N: Werbungskosten
  • 200 Euro für Hauptvordruck und Vorsorge: nicht abziehbar

Von 1.800 Euro sind damit 1.600 Euro steuerlich wirksam. Nur der private Teil von 200 Euro fällt weg.

Wann sich der Abzug für Arbeitnehmer lohnt

Für Arbeitnehmer gibt es einen Haken. Das Finanzamt zieht automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr ab. Steuerberatungskosten wirken sich nur aus, wenn alle Werbungskosten zusammen über diesem Betrag liegen. Wer ohnehin Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder ein Arbeitszimmer geltend macht, überschreitet die Grenze oft. Dann zählt jeder zusätzliche Euro.

Bei Vermietung gibt es keinen solchen Pauschbetrag. Hier mindern die Kosten für die Anlage V die Einkünfte ab dem ersten Euro. Für Selbstständige gilt dasselbe bei den Betriebsausgaben. Einen Überblick über die Pflichten von Selbstständigen gibt der Beitrag Steuern für Selbstständige.

Kurzantwort: Arbeitnehmer profitieren nur, wenn ihre Werbungskosten insgesamt über 1.230 Euro liegen. Vermieter und Selbstständige profitieren ab dem ersten Euro.

Wo die Kosten in der Steuererklärung stehen

  • Anlage N: unter „weitere Werbungskosten“
  • Anlage V: unter „sonstige Werbungskosten“
  • Einnahmenüberschussrechnung: bei den übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben

Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung. Wer die Rechnung für die Erklärung 2025 erst im Jahr 2026 bezahlt, setzt die Kosten in der Erklärung für 2026 an. Wer zur Gewerbesteuer noch Fragen hat, findet Antworten im Beitrag Ab wann fällt Gewerbesteuer an?

Häufige Fehler

  • Die gesamte Rechnung unter Werbungskosten eintragen, obwohl ein Teil privat ist.
  • Keine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen und später keinen Nachweis haben.
  • Den Lohnsteuerhilfeverein vergessen, weil der Beitrag klein wirkt.
  • Kosten für die Anlage KAP ansetzen, obwohl hier die Abgeltungsteuer gilt.

Fazit

Steuerberatungskosten sind nicht mehr pauschal absetzbar. Seit 2006 zählt nur der Teil, der auf Einkünfte entfällt. Das sind vor allem die Anlagen N, V, R, G und S sowie Buchführung und Gewinnermittlung. Für gemischte Kosten bis 100 Euro gilt eine einfache Zuordnung. Lohnsteuerhilfeverein, Software und Fachliteratur dürfen zur Hälfte angesetzt werden. Eine aufgeschlüsselte Rechnung erleichtert die Aufteilung und schafft Klarheit gegenüber dem Finanzamt.

FAQ – Häufige Fragen

Sind Steuerberatungskosten Sonderausgaben?

Nein. Der Abzug als Sonderausgaben ist seit 2006 abgeschafft.

Kann man den Lohnsteuerhilfeverein absetzen?

Ja, mindestens zur Hälfte. Bis 100 Euro im Jahr auch vollständig.

Ist Steuersoftware absetzbar?

Ja, wie der Lohnsteuerhilfeverein zu mindestens 50 Prozent.

Wo trägt man Steuerberatungskosten als Arbeitnehmer ein?

In der Anlage N unter „weitere Werbungskosten“.

Welcher Teil der Steuerberaterrechnung ist nicht absetzbar?

Der Teil für Hauptvordruck, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinder.

Was gilt für Vermieter?

Die Kosten für die Anlage V sind Werbungskosten bei Vermietung und wirken ab dem ersten Euro.

Sind die Kosten für eine Erbschaftsteuererklärung absetzbar?

Nein, sie gelten als privat.

In welchem Jahr setzt man die Kosten ab?

Im Jahr der Zahlung.

Kann man Fahrtkosten zum Steuerberater absetzen?

Ja. Laut VLH zählen sie zu den Steuerberatungskosten und werden genauso zugeordnet.

Was bringt die 100-Euro-Regel?

Gemischte Kosten bis 100 Euro im Jahr darf man ohne Aufteilung den Werbungskosten zuordnen.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Quellen

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