Wieviel Krankengeld nach 6 Wochen: Das Wichtigste im Überblick

Veröffentlicht am 27.09.2026 · Lesezeit 4 Min.

Stand: September 2026 · Lesezeit: 6 Minuten

Nach sechs Wochen Krankheit endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen. In den meisten Fällen liegt der tatsächliche Betrag spürbar unter dem bisherigen Nettogehalt, gerade bei höheren Einkommen macht sich der Unterschied deutlich bemerkbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber zahlt Lohn bis zu sechs Wochen in voller Höhe weiter
  • Ab Woche sieben zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttoentgelts
  • Die Obergrenze liegt bei 90 Prozent des Nettoentgelts
  • Kranken­geld ist maximal 78 Wochen je Erkrankung innerhalb von drei Jahren möglich

Warum die Zahlung nach sechs Wochen wechselt

Erkrankte Arbeitnehmer erhalten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen lang ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber weiter, das entspricht 42 Kalendertagen. Diese Pflicht endet mit Ablauf der sechs Wochen. Von diesem Zeitpunkt an übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung in Form von Krankengeld, das anders berechnet wird als das gewohnte Gehalt. Für viele Beschäftigte ist dieser Übergang der erste Moment, in dem sie einen spürbaren Einkommensrückgang während einer längeren Krankheit erleben.

So wird die Höhe des Krankengeldes berechnet

Grundlage ist § 47 Sozialgesetzbuch V. Danach beträgt das Krankengeld 70 Prozent des zuletzt erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Gleichzeitig gilt eine Obergrenze: Das Krankengeld darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. In der Praxis bedeutet das für die meisten Beschäftigten eine Kranken­geldzahlung von rund 70 bis 90 Prozent ihres bisherigen Nettoeinkommens, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ausfällt.

Kurzantwort: Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts. Der tatsächliche Betrag liegt meist zwischen diesen beiden Werten.

Welche Abzüge vom Krankengeld anfallen

Krankengeld ist nicht komplett abzugsfrei. Von der Zahlung gehen weiterhin Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Beiträge zur Krankenversicherung selbst fallen dagegen nicht an, weil die Krankenkasse während des eigenen Leistungsbezugs keine eigenen Beiträge erhebt. Die übrigen Abzüge sorgen dafür, dass Rentenanwartschaften und der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung während der Krankheit erhalten bleiben.

Kurzantwort: Vom Krankengeld gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, Krankenversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an.

Ein Rechenbeispiel zur Orientierung

Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro im Monat läge das theoretische Krankengeld bei 70 Prozent, also bei 2.100 Euro brutto. Läge das bisherige Nettogehalt bei beispielsweise 2.150 Euro, dürfte das Krankengeld die Grenze von 90 Prozent davon, also 1.935 Euro, nicht überschreiten. In diesem Beispiel wäre die Nettoobergrenze also der niedrigere und damit maßgebliche Wert. Die genaue Berechnung nimmt die Krankenkasse anhand der tatsächlichen, in den letzten Monaten erzielten Entgeltdaten vor, die der Arbeitgeber elektronisch übermittelt. Schwankende Bestandteile wie Überstunden, Zuschläge oder Provisionen fließen dabei nur teilweise oder gar nicht in die Berechnung ein, deshalb lohnt sich bei Unsicherheit eine Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse.

Wie lange die Zahlung insgesamt läuft

Krankengeld wird für dieselbe Erkrankung höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die sechs Wochen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei mitgerechnet, sodass der Krankenkasse selbst maximal 72 Wochen verbleiben. Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn der Dreijahreszeitraum abgelaufen ist und der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und zwischenzeitlich wieder erwerbstätig war.

Was bei einer neuen Erkrankung während der Krankschreibung passiert

Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert sich die Bezugsdauer dadurch nicht. Die insgesamt 78 Wochen gelten für alle Erkrankungen innerhalb des Dreijahreszeitraums zusammen. Wer also während einer Krankschreibung zusätzlich erkrankt, bleibt trotzdem an die ursprüngliche Frist gebunden. Erst eine völlig neue, unabhängige Erkrankung nach vollständiger Genesung von der ersten kann einen frischen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung auslösen.

Fazit

Nach sechs Wochen Krankheit sinkt das Einkommen spürbar, weil die Krankenkasse nur 70 Prozent des Bruttoentgelts zahlt, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoentgelts. Wer die Regel kennt, kann die eigene finanzielle Situation frühzeitig realistisch einschätzen und gegebenenfalls zusätzlich vorsorgen. Ein Blick auf die eigene Gehaltsabrechnung und ein kurzes Gespräch mit der Krankenkasse schaffen schon vor einer längeren Krankheit Klarheit über den zu erwartenden Betrag.

FAQ – Häufige Fragen

Wie lange zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn?

In der Regel bis zu sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertage bei derselben Krankheit.

Wie hoch ist das Krankengeld genau?

Es beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen. Diese Doppelregel entscheidet am Ende, welcher der beiden Werte tatsächlich zur Auszahlung kommt.

Werden vom Krankengeld noch Beiträge abgezogen?

Ja, Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, nicht aber zur Krankenversicherung.

Wie lange kann man insgesamt Krankengeld bekommen?

Höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit, die ersten sechs Wochen eingerechnet.

Verlängert eine weitere Krankheit die Bezugsdauer?

Nein, die 78 Wochen gelten insgesamt für alle Erkrankungen innerhalb des Dreijahreszeitraums.

Wann entsteht ein neuer Anspruch auf 78 Wochen?

Nach Ablauf der drei Jahre und mindestens sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.

Wer zahlt das Krankengeld aus?

Die gesetzliche Krankenkasse, bei der die betroffene Person versichert ist.

Gilt die 70-Prozent-Regel für alle Beschäftigten gleich?

Ja, die Berechnung nach § 47 SGB V gilt einheitlich für gesetzlich Krankenversicherte.

Was passiert bei Selbstständigen ohne Krankengeldwahltarif?

Ohne entsprechenden Wahltarif oder freiwillige Zusatzversicherung besteht in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld, weshalb sich viele Selbstständige zusätzlich privat absichern.

Kann man sich gegen den Einkommensverlust zusätzlich absichern?

Möglich sind private Krankentagegeldversicherungen, die die Lücke zwischen Gehalt und Krankengeld abfedern. Sie zahlen ab einem vereinbarten Zeitpunkt einen zusätzlichen Tagessatz und lassen sich individuell an das eigene Einkommen und den gewünschten Absicherungsgrad anpassen.

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Quellen

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