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Stand: September 2026 · Lesezeit: 5 Minuten
Der Urlaubsanspruch im TVöD beträgt 30 Arbeitstage im Jahr, wenn die Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche verteilt ist. Das Alter spielt dabei keine Rolle mehr. Ab dem Kalenderjahr 2027 steigt der Anspruch für Beschäftigte von Bund und Kommunen auf 31 Tage.
Das Wichtigste in Kürze
- 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche, ab 2027 dann 31 Tage.
- Teilzeit mit weniger Arbeitstagen bekommt anteilig weniger Tage.
- Resturlaub muss bis 31. März angetreten sein, bei Krankheit bis 31. Mai.
- Schichtarbeit bringt bis zu sechs Tage Zusatzurlaub.
TVöD Urlaubsanspruch: die Grundregel nach § 26
Die Regel steht in § 26 TVöD. Beschäftigte bekommen in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub bei fortgezahltem Entgelt. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 30 Arbeitstage. Wer an sechs Tagen pro Woche arbeitet, kommt rechnerisch auf 36 Tage. Die Zahl der freien Wochen bleibt damit gleich.
Bis 2012 hing der Anspruch vom Alter ab. Unter 30 Jahren gab es 26 Tage, unter 40 Jahren 29 Tage, ab 40 Jahren 30 Tage. Das Bundesarbeitsgericht sah darin 2012 eine Benachteiligung wegen des Alters. Seitdem gilt die einheitliche Zahl für alle.
Kurzantwort: Im TVöD gibt es 30 Urlaubstage bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Ab 2027 sind es 31 Tage.
Neu ab 2027: 31 Urlaubstage und freie Tage statt Geld
Die Tarifeinigung vom April 2025 für Bund und Kommunen bringt ab 2027 einen zusätzlichen freien Tag für alle Beschäftigten. Das gilt auch für Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten.
Dazu kommt eine zweite Neuerung. Beschäftigte können einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage umwandeln. Der Antrag war erstmals bis zum 1. September 2026 möglich. Die freien Tage gibt es dann im Folgejahr, also ab 2027. Ausgenommen sind Beschäftigte in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Urlaubsanspruch im TVöD bei Teilzeit berechnen
Bei Teilzeit zählt die Zahl der Arbeitstage pro Woche. Die Stunden pro Tag sind egal. Die Formel lautet: 30 geteilt durch 5, mal die eigenen Arbeitstage.
| Arbeitstage pro Woche | Urlaub bis 2026 | Urlaub ab 2027 |
|---|---|---|
| 5 | 30 Tage | 31 Tage |
| 4 | 24 Tage | 24,8 Tage |
| 3 | 18 Tage | 18,6 Tage |
| 2 | 12 Tage | 12,4 Tage |
Ein Beispiel: Eine Verwaltungskraft arbeitet 20 Stunden an fünf Tagen. Sie hat trotz Teilzeit 30 Urlaubstage. Eine Kollegin mit 30 Stunden an vier Tagen hat 24 Tage. Beide haben sechs freie Wochen. Wie Bruchteile ab 2027 gerundet werden, regelt der Tarifvertrag. Im Zweifel hilft die Personalstelle.
Anteiliger Urlaub bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses
Wer im Laufe des Jahres anfängt oder geht, bekommt für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bruchteile ab einem halben Tag werden auf einen vollen Tag aufgerundet.
Ein Rechenbeispiel: Start am 1. April. Bis Jahresende sind das neun volle Monate. 30 geteilt durch 12, mal 9, ergibt 22,5 Tage. Aufgerundet sind das 23 Urlaubstage.
Resturlaub übertragen: 31. März und 31. Mai
Urlaub soll im laufenden Jahr genommen werden. Klappt das nicht, geht er ins neue Jahr über. Er muss dann in den ersten drei Monaten angetreten sein, also bis zum 31. März.
Konnte der Urlaub wegen Krankheit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis Ende März beginnen, verlängert sich die Frist bis zum 31. Mai. Wichtig ist der Antritt. Der Urlaub darf also über den Stichtag hinaus dauern, wenn er vorher beginnt.
Kurzantwort: Resturlaub muss bis zum 31. März angetreten werden. Bei Krankheit oder dienstlichen Gründen gilt der 31. Mai.
Zusatzurlaub für Schichtarbeit nach § 27 TVöD
Wer ständig Wechselschicht arbeitet und dafür die Zulage erhält, bekommt für je zwei zusammenhängende Monate einen Tag Zusatzurlaub. Bei ständiger Schichtarbeit gibt es einen Tag für je vier zusammenhängende Monate.
Der Zusatzurlaub ist auf sechs Arbeitstage im Jahr begrenzt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub zusammen dürfen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX kommt zusätzlich hinzu. Er beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche fünf Tage.
Arbeitsbefreiung ist kein Urlaub
Manche freien Tage zählen gar nicht zum Urlaub. § 29 TVöD regelt die bezahlte Arbeitsbefreiung. Beispiele sind ein Tag bei der Geburt des eigenen Kindes, zwei Tage beim Tod naher Angehöriger und ein Tag bei einem dienstlich bedingten Umzug. Diese Tage gehen nicht vom Jahresurlaub ab.
Fazit
Der TVöD bietet mit 30 Tagen deutlich mehr als das gesetzliche Minimum von 24 Werktagen. Ab 2027 kommt ein Tag dazu, dazu die Option auf bis zu drei weitere freie Tage statt Geld. Wer in Teilzeit an weniger Tagen arbeitet, rechnet anteilig. Für Resturlaub sind der 31. März und der 31. Mai die wichtigen Daten.
FAQ – Häufige Fragen
Wie viele Urlaubstage gibt es im TVöD?
Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 30 Arbeitstage im Jahr, ab 2027 dann 31 Tage.
Gilt der TVöD-Urlaub unabhängig vom Alter?
Ja. Die frühere Staffel nach Alter gibt es seit 2012 nicht mehr.
Wie viel Urlaub gibt es bei einer Vier-Tage-Woche?
Bis 2026 sind es 24 Urlaubstage. Das entspricht ebenfalls sechs Wochen.
Zählen bei Teilzeit die Stunden?
Nein. Entscheidend ist nur, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Bis wann muss Resturlaub genommen werden?
Er muss bis zum 31. März des Folgejahres angetreten sein. Bei Krankheit gilt der 31. Mai.
Was passiert bei Eintritt mitten im Jahr?
Für jeden vollen Monat gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ab einem halben Tag wird aufgerundet.
Wer bekommt Zusatzurlaub?
Beschäftigte mit ständiger Wechselschicht oder Schichtarbeit und entsprechender Zulage. Dazu kommen schwerbehinderte Menschen.
Wie hoch ist der Zusatzurlaub höchstens?
Der tarifliche Zusatzurlaub ist auf sechs Arbeitstage im Jahr begrenzt.
Kann die Jahressonderzahlung in Urlaub getauscht werden?
Ja, in bis zu drei freie Tage. Ausgenommen sind Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Zählt Arbeitsbefreiung zum Urlaub?
Nein. Freie Tage nach § 29 TVöD, etwa bei Geburt oder Umzug, kommen zusätzlich.
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Hinweis: Dieser Text ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Maßgeblich sind der Tarifvertrag und Auskünfte der Personalstelle.
Quellen
- ver.di: Fragen und Antworten rund um die Tarifeinigung
- TVöD § 27 Zusatzurlaub
- Öffentlicher-Dienst.Info: TVöD Urlaub
- Kommunalforum: TVöD Urlaub
Björn Halder schreibt fuer vermögensatlas.de ueber Vermoegen, Steuern und Altersvorsorge.
