Bürgergeld und Vermögen: Schonvermögen und Karenzzeit

Kurz gesagt: Beim Bürgergeld bleibt Vermögen bis zu bestimmten Grenzen unangetastet. Im ersten Jahr – der Karenzzeit – gelten deutlich höhere Freibeträge als danach. Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe und die Altersvorsorge sind gesondert geschützt.

Vermögen führt nicht automatisch zur Ablehnung. Entscheidend ist, wie hoch es ist und um welche Art es sich handelt.

Die Karenzzeit im ersten Jahr

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Der Gesetzgeber hat dafür einen Betrag von 40.000 Euro für die antragstellende Person festgelegt, zuzüglich eines weiteren Betrags für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Wer darunter liegt, muss nichts einsetzen und auch keine Belege über einzelne Positionen beibringen.

Nach der Karenzzeit

Ab dem zweiten Jahr gilt ein Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Was darüber hinausgeht, muss grundsätzlich zuerst verbraucht werden.

Die genauen Beträge stehen in § 12 SGB II. Sie werden politisch immer wieder verändert – der aktuelle Stand steht bei der Bundesagentur für Arbeit.

Was nicht angerechnet wird

Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe – eine Wohnung oder ein Haus, in dem die Bedarfsgemeinschaft selbst lebt.

Altersvorsorge, die gesetzlich gefördert oder nach den Regeln nicht vorzeitig verwertbar ist, etwa Riester-Verträge.

Ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person.

Hausrat in üblichem Umfang.

Gegenstände für die Berufsausbildung und die Erwerbstätigkeit.

Was als Vermögen zählt

Bargeld, Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten, Wertpapiere und Fondsanteile, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, nicht selbst genutzte Immobilien, wertvolle Sammlungen.

Auch das Vermögen aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft wird zusammengerechnet.

Der häufigste Fehler

Vermögen kurz vor dem Antrag zu verschenken oder zu übertragen. Das Jobcenter prüft Kontoauszüge mehrerer Monate. Wer Geld beiseiteschafft, riskiert eine Rückforderung und ein Strafverfahren.

Wie das Vermögen geprüft wird

Im Antrag wird nach Konten, Sparguthaben, Wertpapieren, Bausparverträgen, Lebensversicherungen, Fahrzeugen und Immobilien gefragt. Nachweise sind Kontoauszüge, Verträge und Bescheinigungen. Fehlende Angaben führen zu Rückfragen und Verzögerungen.

Die Behörde darf bei Zweifeln einen automatisierten Kontenabruf veranlassen, der Bestand und Kontoinhaber, nicht aber Kontostände oder Umsätze zeigt. Diese Möglichkeit ist gesetzlich geregelt. Sie wird nicht routinemäßig genutzt.

Falsche Angaben können zur Rückforderung der Leistung und zu einem Strafverfahren führen. Auch das Verschweigen zählt, wenn eine Mitteilungspflicht besteht. Änderungen sind deshalb unverzüglich anzuzeigen.

Was zur Bedarfsgemeinschaft gehört

Geprüft wird nicht nur das Vermögen der antragstellenden Person, sondern das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dazu zählen Ehe- und Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder unter fünfundzwanzig Jahren im Haushalt. Auch eheähnliche Gemeinschaften werden erfasst.

Für jede Person gilt ein eigener Freibetrag, sodass sich die Beträge addieren. Bei Kindern gelten eigene Regeln, insbesondere für Guthaben, die ihnen selbst gehören. Diese Unterscheidung ist wichtig.

Wohngemeinschaften ohne persönliche Beziehung bilden keine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn gemeinsam gewirtschaftet wird. Die Abgrenzung ist häufig Streitpunkt. Sie richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.

Altersvorsorge und Selbstgenutztes

Geschützt sind Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie geförderte Altersvorsorgeverträge im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Auch andere Vorsorge kann geschützt sein, wenn sie vertraglich nicht vor dem Ruhestand verwertbar ist. Diese Vereinbarung muss nachgewiesen werden.

Ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung bleibt geschützt, solange die Größe angemessen ist. Die Angemessenheit richtet sich nach Personenzahl und Wohnfläche. Für größere Objekte kann eine Verwertung verlangt werden.

Ein Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person bleibt bis zu einem angemessenen Wert unberücksichtigt. Auch Hausrat ist geschützt. Diese Regelungen sollen die Lebensführung sichern.

Was Schenkungen und Erbschaften bedeuten

Eine Erbschaft während des Leistungsbezugs gilt als Einkommen in dem Monat, in dem sie zufließt, und danach als Vermögen. Sie ist unverzüglich zu melden. Die Folgen hängen von Höhe und Freibeträgen ab.

Schenkungen an Angehörige kurz vor dem Antrag können als Verzicht auf verwertbares Vermögen gewertet werden. In solchen Fällen kann die Behörde Leistungen kürzen oder Rückforderungen prüfen. Eine Beratung vorab ist sinnvoll.

Wer unsicher ist, sollte den Sachverhalt schriftlich schildern und um Auskunft bitten. Diese Auskunft ist kostenfrei. Sie schützt vor späteren Rückforderungen.

Wo man Beratung bekommt

Kostenlose Beratung bieten Erwerbslosenberatungsstellen, Sozialverbände und Wohlfahrtsverbände. Mitglieder von Sozialverbänden erhalten zusätzlich Vertretung im Widerspruchsverfahren. Die Beiträge sind vergleichsweise gering.

Für gerichtliche Verfahren gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, die beim Amtsgericht beantragt werden. Verfahren vor dem Sozialgericht sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei. Das senkt die Hürde erheblich.

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Ein formloses Schreiben genügt zunächst.

Warum sich die Regeln oft ändern

Die Vorschriften zum Schonvermögen wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst, unter anderem bei der Karenzzeit und den Freibeträgen. Auch die Beträge werden periodisch verändert. Deshalb sind ältere Artikel schnell überholt.

Maßgeblich ist der Gesetzestext im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Er ist kostenfrei im Netz abrufbar. Dort steht auch, ab wann Änderungen gelten.

Für die Praxis veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit fachliche Weisungen, die die Auslegung erläutern. Sie sind öffentlich zugänglich. Für konkrete Fragen sind sie die genaueste Quelle.

Was bei Selbstständigen gilt

Bei Selbstständigen wird zusätzlich zwischen privatem und betrieblichem Vermögen unterschieden. Betriebsvermögen, das für die Fortführung der Tätigkeit erforderlich ist, kann geschützt sein. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall.

Zu belegen sind Einnahmen und Ausgaben über eine gesonderte Anlage. Vorläufige Bewilligungen sind hier der Regelfall, weil das Einkommen schwankt. Am Ende des Bewilligungszeitraums wird abschließend gerechnet.

Häufige Fragen

Muss ich mein Auto verkaufen?

Nein, ein angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person bleibt geschützt.

Zählt das Vermögen meines Partners mit?

Ja, innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird zusammengerechnet.

Was passiert mit einer Erbschaft während des Bezugs?

Sie gilt als Einkommen im Zuflussmonat und muss dem Jobcenter gemeldet werden.

Wo finde ich die aktuellen Beträge?

Bei der Bundesagentur für Arbeit und im Gesetzestext zu § 12 SGB II. Die Regeln werden regelmäßig angepasst.

Wessen Vermögen wird geprüft?

Das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Ist ein selbst genutztes Haus geschützt?

Ja, wenn die Größe angemessen ist.

Was gilt bei einer Erbschaft?

Im Zuflussmonat Einkommen, danach Vermögen.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Bella, Redaktion vermögensatlas.de — sie schreibt hier über Vermögen, Einkommen und Zahlen dahinter.


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