Geschieden: Welche Steuerklasse gilt nach Trennung und Scheidung?

Veröffentlicht am 26.09.2026 · Lesezeit 5 Min.

Stand: September 2026 · Lesezeit: 5 Minuten

Wer geschieden ist oder dauerhaft getrennt lebt, kommt in Steuerklasse I. Alleinerziehende mit Kind im Haushalt erhalten Steuerklasse II. Der Wechsel gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt. Im Trennungsjahr selbst dürfen Ehepaare ihre bisherigen Steuerklassen III, IV oder V behalten. Entscheidend ist der Tag der Trennung, das Datum der Scheidung spielt dafür kaum eine Rolle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Trennungsjahr: bisherige Steuerklassen bleiben möglich.
  • Ab 1. Januar danach: Steuerklasse I oder II.
  • Steuerklasse II setzt ein Kind im eigenen Haushalt voraus.
  • Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro plus 240 Euro je weiterem Kind.

Geschieden: Welche Steuerklasse gilt?

Die Steuerklassen stehen in § 38b des Einkommensteuergesetzes. Die Klassen III, IV und V gibt es nur für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Fällt diese Voraussetzung weg, rutscht jede Person in eine Klasse für Alleinstehende. Steuerklasse I gilt für Ledige, Verwitwete und Geschiedene. Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag zusteht.

Situation Steuerklasse
verheiratet, zusammenlebend III/V oder IV/IV
Trennungsjahr III/V oder IV/IV weiterhin möglich
ab 1. Januar nach der Trennung, ohne Kind I
ab 1. Januar nach der Trennung, Kind im Haushalt II
geschieden I oder II

Kurzantwort: Geschiedene haben Steuerklasse I. Wer ein Kind im eigenen Haushalt hat und alleinerziehend ist, bekommt Steuerklasse II.

Das Trennungsjahr: Was steuerlich noch gilt

Das Steuerrecht schaut auf das dauernde Getrenntleben, nicht auf den Gerichtstermin. Haben die Eheleute im Kalenderjahr noch mindestens einen Tag zusammengelebt, gelten für dieses Jahr weiter die Regeln für Verheiratete. Die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif bleibt dann möglich.

Laut Steuertipps.de dürfen Ehepartner die Steuerklasse im laufenden Jahr auch wechseln. Das lohnt sich oft für den Partner in Klasse V. Bleibt diese Person nach der Trennung in V, zahlt sie monatlich sehr hohe Lohnsteuer. Ein Wechsel auf IV/IV verteilt die Last gleichmäßiger. Die Abrechnung erfolgt am Ende ohnehin über die Steuererklärung.

Beispiel: Trennung im Mai 2026

Ein Ehepaar trennt sich im Mai 2026 dauerhaft. Die Scheidung folgt im Herbst 2027. So sieht der Ablauf aus:

Zeitraum Steuerklasse Veranlagung
Januar bis Dezember 2026 III/V oder IV/IV Zusammenveranlagung möglich
ab 1. Januar 2027 I, mit Kind II Einzelveranlagung
Scheidung Herbst 2027 keine Änderung Einzelveranlagung

Das Beispiel zeigt: Die Scheidung selbst ändert an der Steuerklasse nichts mehr. Der Einschnitt kommt mit dem ersten vollen Jahr der Trennung.

So wird die Steuerklasse geändert

  1. Finanzamt informieren: Die Trennung wird dem Finanzamt mit der „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ gemeldet. Das geht auch über ELSTER.
  2. Ein Partner reicht: Laut Steuertipps.de kann eine Person die Änderung allein anstoßen. Das Finanzamt passt dann auch die Klasse der anderen Person an.
  3. Frist beachten: Für das Folgejahr reicht eine Mitteilung bis zum Jahresende.
  4. Steuerklasse II beantragen: Alleinerziehende weisen dabei das Kind im eigenen Haushalt nach.

Kurzantwort: Die neue Steuerklasse gilt ab dem 1. Januar nach dem Trennungsjahr. Die Trennung meldet man dem Finanzamt, auch ein Partner allein kann das tun.

Steuerklasse II und Entlastungsbetrag

Steuerklasse II enthält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Er beträgt 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. Voraussetzungen sind vor allem:

  • Das Kind gehört zum eigenen Haushalt und ist dort gemeldet.
  • Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  • Im Haushalt lebt keine weitere erwachsene Person, etwa ein neuer Partner.

Zieht ein neuer Partner ein, fällt der Entlastungsbetrag in der Regel weg. Dann gilt wieder Steuerklasse I.

Unterhalt und Sonderfälle

Wer Unterhalt an den Ex-Partner zahlt, kann ihn über das begrenzte Realsplitting absetzen. Nach § 10 EStG sind bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben möglich. Der Empfänger muss zustimmen und versteuert den Unterhalt dann selbst.

Einen Sonderfall regelt § 38b EStG ebenfalls: Heiratet der frühere Partner im Scheidungsjahr erneut, kann die andere Person unter bestimmten Bedingungen für dieses Jahr Steuerklasse III erhalten.

Typische Fehler nach der Trennung

  • Trennung nicht melden: Bleiben III und V über das Trennungsjahr hinaus bestehen, drohen Nachzahlungen.
  • In Klasse V bleiben: Die monatliche Lohnsteuer ist dort besonders hoch. Das belastet das Budget gerade in der Umbruchphase.
  • Steuerklasse II vergessen: Alleinerziehende verschenken ohne Antrag monatlich Netto.
  • Neuen Partner nicht berücksichtigen: Mit einem erwachsenen Mitbewohner entfällt der Entlastungsbetrag meist.
  • Realsplitting ohne Absprache: Der Empfänger muss den Unterhalt versteuern. Oft wird deshalb ein Ausgleich der Mehrsteuer vereinbart.

Fazit

Geschiedene landen in Steuerklasse I, Alleinerziehende in Steuerklasse II. Der Wechsel greift ab dem 1. Januar nach dem Trennungsjahr, nicht erst mit der Scheidung. Im Trennungsjahr lohnt oft ein Wechsel auf IV/IV. Die Trennung sollte dem Finanzamt rechtzeitig gemeldet werden.

FAQ – Häufige Fragen

Welche Steuerklasse hat man nach der Scheidung?

Steuerklasse I, mit Kind im Haushalt Steuerklasse II.

Ab wann gilt die neue Steuerklasse?

Ab dem 1. Januar des Jahres nach der Trennung.

Kann man im Trennungsjahr Steuerklasse III behalten?

Ja. Im Trennungsjahr bleiben III/V oder IV/IV möglich.

Muss man die Trennung dem Finanzamt melden?

Ja. Die Meldung erfolgt mit der Erklärung zum dauernden Getrenntleben.

Kann ein Partner die Steuerklasse allein ändern?

Ja. Nach einer Trennung kann eine Person die Änderung allein beantragen.

Wer bekommt Steuerklasse II?

Alleinerziehende mit Kind im eigenen Haushalt, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen bilden.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

4.260 Euro für das erste Kind, plus 240 Euro für jedes weitere.

Ist im Trennungsjahr eine gemeinsame Steuererklärung möglich?

Ja, wenn die Eheleute in dem Jahr mindestens einen Tag zusammengelebt haben.

Kann man Unterhalt an den Ex-Partner absetzen?

Ja, über das Realsplitting bis 13.805 Euro im Jahr, mit Zustimmung des Empfängers.

Ändert die Scheidung selbst die Steuerklasse?

Meist nicht mehr. Die Änderung erfolgt bereits nach dem Trennungsjahr.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Quellen

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