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Stand: September 2026 · Lesezeit: 6 Minuten
Ob Selbständige in die Rentenversicherung einzahlen müssen, hängt vom Beruf ab. Pflicht gilt zum Beispiel für Lehrer, Hebammen, Handwerker, Künstler und Personen mit nur einem Auftraggeber. Alle anderen Selbständigen dürfen freiwillig einzahlen oder anders vorsorgen.
Kurzantwort: Selbständige sind nur in den Berufsgruppen pflichtversichert, die § 2 SGB VI nennt. Wer nicht dazugehört, kann sich freiwillig versichern oder auf Antrag pflichtversichern.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht gilt für bestimmte Berufsgruppen und für Selbständige mit einem einzigen Auftraggeber.
- Der Regelbeitrag liegt 2026 bei rund 736 Euro im Monat.
- In den ersten drei Jahren nach der Gründung gilt der halbe Beitrag.
- Wer nicht pflichtversichert ist, darf freiwillig einzahlen.
Wer als Selbständiger in die Rentenversicherung muss
Die meisten Selbständigen in Deutschland unterliegen keiner Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz zählt in § 2 SGB VI aber mehrere Gruppen auf, für die sie gilt. Dazu gehören selbständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen in der Kranken- und Kinderpflege, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Seelotsen. Auch Künstler und Publizisten zählen dazu, wenn sie über die Künstlersozialkasse laufen.
Weitere Pflichtgruppen sind Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer. Ebenfalls versicherungspflichtig sind Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für Handwerker endet die Pflicht nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen, dann ist eine Befreiung möglich.
Eine Sonderrolle spielen Selbständige mit nur einem Auftraggeber. Wer auf Dauer und im Wesentlichen für einen einzigen Kunden arbeitet und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, gilt als „arbeitnehmerähnlich“ und muss einzahlen. Geringfügig Beschäftigte zählen dabei nicht als Arbeitnehmer.
Selbständig und Rentenversicherung: Die Pflichtgruppen im Überblick
| Gruppe | Pflicht | Besonderheit |
|---|---|---|
| Lehrer, Erzieher | Ja | Nur ohne versicherungspflichtige Angestellte |
| Pflegepersonen, Hebammen | Ja | Hebammen immer, Pflegepersonen ohne Angestellte |
| Künstler, Publizisten | Ja | Über die Künstlersozialkasse |
| Handwerker (Handwerksrolle) | Ja | Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen |
| Ein Auftraggeber | Ja | Ohne eigene Angestellte |
| Freie Berufe mit Kammer | Nein | Versorgungswerk statt Rentenversicherung |
| Übrige Gewerbetreibende | Nein | Freiwillig möglich |
Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und Steuerberater sind meist Pflichtmitglied im berufsständischen Versorgungswerk. Nach § 6 SGB VI werden sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Regeln für Selbständige auf einer eigenen Themenseite.
Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung für Selbständige?
Pflichtversicherte Selbständige zahlen den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent allein. Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht. Als Grundlage dient die Bezugsgröße. Sie beträgt 2026 monatlich 3.955 Euro, jährlich also 47.460 Euro. Daraus ergibt sich ein Regelbeitrag von rund 735,63 Euro im Monat.
Wer nachweist, dass sein Einkommen niedriger oder höher liegt, zahlt nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen. Grundlage ist der letzte Einkommensteuerbescheid. Die Obergrenze bildet die Beitragsbemessungsgrenze. Der Mindestbeitrag richtet sich nach dem Zwölffachen der Geringfügigkeitsgrenze, die 2026 bei 603 Euro liegt. Das ergibt rund 112 Euro im Monat.
| Fall | Bemessung 2026 | Beitrag pro Monat (ca.) |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | 3.955 Euro | 735,63 Euro |
| Existenzgründer, halbe Bezugsgröße | 1.977,50 Euro | 367,82 Euro |
| Mindestbeitrag | 603 Euro | 112,16 Euro |
Die Werte sind Rechenbeispiele auf Basis von Bezugsgröße und Beitragssatz. Die Deutsche Rentenversicherung setzt den verbindlichen Betrag im Bescheid fest.
Existenzgründer: halber Beitrag in den ersten Jahren
Wer eine pflichtversicherte selbständige Tätigkeit aufnimmt, zahlt zunächst weniger. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Gründungsjahr gilt die halbe Bezugsgröße als Bemessung. Auf Antrag ist auch die volle Bezugsgröße möglich. Das erhöht die späteren Rentenansprüche.
Die Rechnung sieht so aus: Die halbe Bezugsgröße beträgt 1.977,50 Euro. Bei 18,6 Prozent ergibt das etwa 367,82 Euro im Monat. Nach der Gründungsphase steigt der Beitrag auf den Regelbeitrag oder auf den Betrag, den der Steuerbescheid belegt. Wer den Übergang plant, kalkuliert diese Verdopplung früh ein.
Freiwillige Rentenversicherung und Pflichtversicherung auf Antrag
Selbständige ohne Versicherungspflicht dürfen sich freiwillig versichern. Sie bestimmen die Beitragshöhe zwischen Mindest- und Höchstbeitrag selbst. Wer erst kürzlich gegründet hat, kann nach § 4 Abs. 2 SGB VI innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtversicherung auf Antrag wählen. Diese Frist ist wichtig, denn danach endet die Möglichkeit.
Kurzantwort: Ohne Pflicht bleiben zwei Wege offen. Die freiwillige Einzahlung ist jederzeit möglich, die Pflichtversicherung auf Antrag nur innerhalb von fünf Jahren nach der Gründung.
Wichtig für den Rentenanspruch ist die Wartezeit von fünf Jahren. Erst danach entsteht ein Anspruch auf die Regelaltersrente. Wer zuvor angestellt war, hat oft schon Zeiten gesammelt. Die Versicherungsnummer hilft bei der Suche im Kontenverlauf, mehr dazu unter Rentenversicherungsnummer finden.
Alternativen und steuerliche Seite der Altersvorsorge
Viele Selbständige kombinieren die gesetzliche Rente mit eigener Vorsorge. Infrage kommen Basisrente, private Rentenversicherung, Fonds oder Immobilien. Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich stark. Ein Überblick steht im Beitrag zur privaten Rentenversicherung und Steuer. Die Grundlagen zur Einkommensteuer liefert der Artikel Steuern für Selbständige.
Wer neben einer Rente weiterarbeitet, sollte die Regeln zum Hinzuverdienst kennen. Sie stehen im Beitrag Hinzuverdienst bei der Rente.
Fazit
Die Rentenversicherung für Selbständige folgt klaren Regeln. Pflicht besteht nur für die gesetzlich genannten Gruppen. Alle anderen entscheiden selbst, ob und wie sie vorsorgen. Wichtig sind der Blick auf die Berufsgruppe, die Fristen bei der Gründung und ein realistischer Beitrag. Bei Zweifeln hilft die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung.
FAQ – Häufige Fragen
Muss jeder Selbständige in die Rentenversicherung einzahlen?
Nein. Pflicht besteht nur für die in § 2 SGB VI genannten Gruppen, etwa Handwerker, Lehrer, Hebammen und Selbständige mit einem Auftraggeber.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag 2026?
Er liegt bei etwa 112 Euro im Monat. Grundlage ist das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro bei 18,6 Prozent.
Was kostet der Regelbeitrag für Selbständige?
Der Regelbeitrag beträgt 2026 rund 735,63 Euro im Monat. Er basiert auf der Bezugsgröße von 3.955 Euro.
Gilt der halbe Beitrag für Existenzgründer?
Ja. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Gründungsjahr gilt die halbe Bezugsgröße, auf Antrag die volle.
Was bedeutet der Begriff „ein Auftraggeber“?
Wer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Kunden arbeitet und keine versicherungspflichtigen Angestellten hat, ist rentenversicherungspflichtig.
Können sich Selbständige freiwillig versichern?
Ja. Wer nicht pflichtversichert ist, darf freiwillig Beiträge zahlen und die Höhe innerhalb der Grenzen selbst wählen.
Bis wann kann ich die Pflichtversicherung beantragen?
Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich, geregelt in § 4 Abs. 2 SGB VI.
Wann werden Handwerker befreit?
Handwerker können sich befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Warum sind Ärzte und Anwälte meist nicht betroffen?
Sie gehören in der Regel einem berufsständischen Versorgungswerk an und werden nach § 6 SGB VI von der Pflicht befreit.
Wer berät zur Altersvorsorge für Selbständige?
Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine kostenlose Beratung an. Für steuerliche Fragen ist ein Steuerberater zuständig.
- Grundrente: Höhe und Voraussetzungen
- Minijob und Rente nach 20 Jahren
- Rentenerhöhung 2027: Wie viel Prozent
Dieser Text ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für die persönliche Situation gibt die Deutsche Rentenversicherung oder ein Steuerberater verbindliche Auskunft.
Quellen
- § 2 SGB VI: Selbständig Tätige (gesetze-im-internet.de)
- § 165 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
- Bezugsgröße (Wikipedia)
- Selbstständige (Deutsche Rentenversicherung)
Geschrieben von Theresa Kuhn fuer vermögensatlas.de. Der Text ist keine Anlageberatung.
