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Stand: September 2026 · Lesezeit: 5 Minuten
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG macht seit 2026 bis zu 960 Euro im Jahr steuerfrei. Für die Steuererklärung 2025 gelten noch 840 Euro. Eingetragen wird sie in der Anlage N, wenn das Ehrenamt wie ein Arbeitsverhältnis abgerechnet wird, sonst in der Anlage S. Nur der Betrag über dem Freibetrag muss versteuert werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Freibetrag: 960 Euro ab 2026, 840 Euro von 2021 bis 2025.
- Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro ab 2026, vorher 3.000 Euro.
- Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine der beiden Pauschalen.
- Die Beträge sind auch sozialversicherungsfrei.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
Der Freibetrag wurde mehrfach angehoben. Laut Wikipedia gelten diese Werte:
| Zeitraum | Ehrenamtspauschale | Übungsleiterpauschale |
|---|---|---|
| 2013 bis 2020 | 720 € | 2.400 € |
| 2021 bis 2025 | 840 € | 3.000 € |
| seit 2026 | 960 € | 3.300 € |
Entscheidend ist das Jahr, in dem das Geld geflossen ist. Wer im Jahr 2026 die Erklärung für 2025 abgibt, setzt also noch 840 Euro an. Die 960 Euro gelten erst in der Erklärung für 2026. Der Betrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Ehrenamt nur einige Monate dauert.
Kurzantwort: Seit 2026 sind 960 Euro im Jahr steuerfrei. In der Steuererklärung für 2025 gilt noch die alte Grenze von 840 Euro.
Wer die Ehrenamtspauschale nutzen kann
Die Pauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Trägers. Auch Tätigkeiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts zählen, etwa für eine Gemeinde. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
Typische Beispiele laut Wikipedia sind:
- Vorstand oder Kassierer eines Vereins
- Schiedsrichter im Amateursport
- Platz- und Gerätewart
- Ausbildung und Betreuung von Tieren
Die Tätigkeit muss dem ideellen Bereich dienen. Wer im Vereinsheim die Bewirtung übernimmt, arbeitet für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dafür gibt es die Pauschale nicht.
Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung eintragen
Welche Anlage passt, hängt davon ab, wie die Tätigkeit ausgestaltet ist. Die Übersicht folgt den Hinweisen des Steuerportals Taxfix:
| Fall | Anlage | Was eintragen? |
|---|---|---|
| Anstellung beim Verein, Abrechnung über die Lohnbuchhaltung | Anlage N | Steuerfreie Aufwandsentschädigung im Abschnitt zu steuerfreien Einnahmen, einen übersteigenden Teil als Arbeitslohn |
| Freie, selbständige Tätigkeit | Anlage S | Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit und den steuerfreien Teil nach § 3 Nr. 26a EStG |
Die Zeilennummern ändern sich fast jedes Jahr. Deshalb lohnt ein Blick in die Ausfüllanleitung des jeweiligen Jahres. In ELSTER lassen sich die Felder über die Suche nach „steuerfrei“ oder „§ 3 Nr. 26a“ finden. Wer die Erklärung zum ersten Mal abgibt, braucht dafür die Steuernummer.
Auch Einnahmen unter der Grenze sollten angegeben werden. So kann das Finanzamt nachvollziehen, dass die Beträge begünstigt sind. Eine Bescheinigung des Vereins über Art und Höhe der Zahlung gehört in die eigenen Unterlagen.
Beispielrechnung für 2026
Eine Vereinskassiererin erhält 2026 insgesamt 1.200 Euro Aufwandsentschädigung. Davon sind 960 Euro steuerfrei. Zu versteuern sind 240 Euro.
Hat sie Ausgaben, etwa Fahrtkosten, gilt eine Sonderregel. Nach § 3 Nr. 26a EStG zählen diese nur, soweit sie den Freibetrag übersteigen.
- Ausgaben von 300 Euro: Sie liegen unter 960 Euro und wirken sich nicht aus. Es bleiben 240 Euro steuerpflichtig.
- Ausgaben von 1.100 Euro: 140 Euro liegen über dem Freibetrag. Steuerpflichtig bleiben 100 Euro.
Kurzantwort: Zu versteuern ist nur der Teil über 960 Euro. Ausgaben mindern das Ergebnis erst, wenn sie selbst höher als der Freibetrag sind.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kombinieren
Für ein und dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine Pauschale. Das Gesetz schließt die Ehrenamtspauschale aus, wenn für die Einnahmen schon die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 greift. Bei zwei verschiedenen Tätigkeiten ist beides möglich. Eine Trainerin, die zugleich im Vorstand sitzt, kann für das Training bis zu 3.300 Euro und für die Vorstandsarbeit bis zu 960 Euro steuerfrei erhalten. Zusammen sind das 4.260 Euro.
Laut Wikipedia bleiben beide Beträge auch sozialversicherungsfrei. Das ist wichtig für alle, die das Ehrenamt neben einem Minijob ausüben. Zu Minijobs und Rentenansprüchen steht mehr im Beitrag Minijob und Rente nach 20 Jahren.
Aufwandsspende: verzichten und absetzen
Manche Ehrenamtliche lassen sich die Entschädigung gar nicht auszahlen. Sie verzichten und spenden den Betrag dem Verein. Unter bestimmten Bedingungen lässt sich diese Aufwandsspende als Sonderausgabe absetzen. Der Verein stellt dafür eine Zuwendungsbestätigung aus. Der Anspruch auf Erstattung darf aber nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen.
Fazit
Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2026 960 Euro im Jahr. Für die Steuererklärung 2025 gelten noch 840 Euro. Angestellte Ehrenamtliche tragen sie in der Anlage N ein, selbständig Tätige in der Anlage S. Steuerpflichtig ist nur der Teil über dem Freibetrag. Wer zwei verschiedene Aufgaben übernimmt, kann Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombinieren.
FAQ – Häufige Fragen
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
960 Euro im Jahr. Bis einschließlich 2025 waren es 840 Euro.
Welcher Betrag gilt in der Steuererklärung 2025?
840 Euro, auch wenn die Erklärung erst 2026 abgegeben wird.
In welche Anlage gehört die Ehrenamtspauschale?
In die Anlage N bei Abrechnung wie Arbeitslohn, sonst in die Anlage S.
Muss man steuerfreie Beträge überhaupt angeben?
Die Angabe ist sinnvoll, damit das Finanzamt die Einnahmen richtig zuordnen kann.
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?
3.300 Euro im Jahr seit 2026, vorher 3.000 Euro.
Kann man beide Pauschalen gleichzeitig nutzen?
Ja, für zwei unterschiedliche Tätigkeiten. Für dieselbe Tätigkeit nur eine.
Wird die Pauschale bei kurzer Tätigkeit gekürzt?
Nein. Es handelt sich um einen Jahresbetrag.
Sind Fahrtkosten zusätzlich absetzbar?
Nur der Teil der Ausgaben, der über dem Freibetrag liegt.
Ist die Ehrenamtspauschale sozialversicherungsfrei?
Ja. Steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 26a EStG zählen nicht als Arbeitsentgelt.
Wer bekommt die Ehrenamtspauschale nicht?
Wer für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins arbeitet oder die Tätigkeit hauptberuflich ausübt.
Hinweis: Die Beispiele sind vereinfacht. Dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung.
Quellen
- § 3 EStG: Steuerfreie Einnahmen (Nr. 26 und 26a)
- Wikipedia: Ehrenamtspauschale
- Taxfix: Ehrenamt in der Steuererklärung
Geschrieben von Theresa Kuhn fuer vermögensatlas.de. Der Text ist keine Anlageberatung.
