Vermögen bei Verheirateten: Wem gehört was in der Ehe?

Kurz gesagt: Wer heiratet, ohne etwas anderes zu vereinbaren, lebt in Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen bleibt getrennt – jedem gehört weiter, was ihm gehört. Geteilt wird erst am Ende der Ehe, und zwar nur der Zuwachs.

Der häufigste Irrtum: Mit der Hochzeit werde alles gemeinsam. Das stimmt nicht.

Was Zugewinngemeinschaft bedeutet

Nach § 1363 BGB bleibt das Vermögen beider Seiten während der Ehe getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen selbst und haftet auch nur für seine eigenen Schulden.

Wer vor der Ehe eine Wohnung besaß, besitzt sie danach allein weiter. Wer während der Ehe erbt, erbt allein.

Was am Ende geteilt wird

Bei Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen – die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen jeder Seite.

Beispiel: Eine Seite startet mit 10.000 Euro und endet bei 110.000, Zugewinn 100.000. Die andere startet mit 0 und endet bei 20.000, Zugewinn 20.000. Die Differenz beträgt 80.000; davon steht der zweiten Seite die Hälfte zu, also 40.000 Euro.

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet – nur ihre Wertsteigerung fließt in den Zugewinn ein.

Die Beschränkung bei großen Geschäften

Über sein gesamtes Vermögen darf niemand ohne Zustimmung der anderen Seite verfügen (§ 1365 BGB). Wer praktisch alles besitzt, was er hat, in einer Immobilie, braucht für deren Verkauf die Zustimmung.

Die anderen Güterstände

Gütertrennung. Kein Zugewinnausgleich. Muss notariell vereinbart werden. Wichtig zu wissen: Sie kann erbschaftsteuerlich nachteilig sein.

Gütergemeinschaft. Beide Vermögen verschmelzen zu gemeinsamem Gesamtgut. Selten und mit erheblichen Haftungsfolgen.

Haftung für Schulden

Es gibt keine automatische Mithaftung für Schulden des Partners. Wer nicht mitunterschrieben hat, haftet nicht.

Ausnahme sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB – etwa der Einkauf im Supermarkt, nicht der Autokauf.

Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist

Bei Selbstständigkeit oder Unternehmensbeteiligung, bei großem Vermögensgefälle, bei Kindern aus früheren Beziehungen oder wenn eine Seite die Erwerbstätigkeit für die Familie aufgibt.

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden und ist auch während der Ehe noch möglich.

Wie der Zugewinn berechnet wird

Für jeden Ehegatten wird das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Die Differenz ist der Zugewinn. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit im Ergebnis nicht geteilt. Ihre Wertsteigerung während der Ehe fällt allerdings in den Zugewinn. Diese Unterscheidung wird häufig übersehen.

Beide Vermögensstände müssen belegt werden, weshalb Unterlagen aus der Zeit der Eheschließung wichtig sind. Fehlen sie, wird das Anfangsvermögen im Zweifel mit null angesetzt. Das kann erhebliche Folgen haben.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt; jeder behält, was ihm gehört. Sie muss notariell vereinbart werden. Sinnvoll ist sie vor allem bei sehr unterschiedlichen Vermögen oder unternehmerischem Risiko.

Bei Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen weitgehend zu einem gemeinsamen Gesamtgut. Dieser Güterstand ist selten und in der Verwaltung aufwendig. Auch er bedarf notarieller Form.

Möglich sind außerdem modifizierte Formen, etwa Zugewinngemeinschaft mit Ausschluss bestimmter Gegenstände. Solche Regelungen sind bei Unternehmen verbreitet. Sie sollten fachlich begleitet werden.

Was bei Immobilien gilt

Entscheidend ist der Grundbucheintrag: Wer dort steht, ist Eigentümer, unabhängig davon, wer gezahlt hat. Zahlungen des anderen Ehegatten wirken sich über den Zugewinnausgleich aus, nicht über das Eigentum. Diese Trennung ist eindeutig.

Bei gemeinsamem Eigentum und einer Trennung stehen drei Wege offen: Verkauf, Übernahme durch einen Teil gegen Ausgleich oder gemeinsames Halten. Kann keine Einigung erzielt werden, kommt eine Teilungsversteigerung in Betracht. Sie führt meist zu deutlichen Wertverlusten.

Laufende Kredite bleiben unabhängig davon bestehen, weil die Bank an den Vertrag gebunden ist. Eine Entlassung aus der Haftung ist nur mit Zustimmung der Bank möglich. Darauf besteht kein Anspruch.

Haftung für Schulden

Eine Ehe führt nicht dazu, dass man für Schulden des anderen haftet. Gehaftet wird nur, wenn man mitunterschrieben hat oder eine Bürgschaft übernommen wurde. Diese Klarstellung ist wichtig, weil das Gegenteil verbreitet angenommen wird.

Eine Ausnahme sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, für die beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Gemeint sind alltägliche Anschaffungen, nicht größere Verträge. Der Umfang richtet sich nach den Verhältnissen.

Bei gemeinsamen Konten haften beide für den Saldo, unabhängig davon, wer abgehoben hat. Getrennte Konten schaffen hier Klarheit. Ein gemeinsames Haushaltskonto ist dennoch praktikabel.

Vermögen und Steuern in der Ehe

Ehegatten können gemeinsam veranlagt werden, was bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer geringeren Steuerlast führt. Diese Wirkung ergibt sich aus dem Splittingverfahren. Bei ähnlichen Einkommen entsteht kaum ein Vorteil.

Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt ein hoher Freibetrag, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Auch bei Erbschaften bestehen erhöhte Freibeträge. Die genauen Beträge stehen im Erbschaftsteuergesetz.

Übertragungen von Immobilien zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Das gilt auch bei Übertragungen im Zuge einer Scheidung. Diese Regelung wird häufig übersehen.

Wann sich ein Ehevertrag lohnt

Sinnvoll ist ein Vertrag vor allem bei Selbstständigen und Unternehmensbeteiligungen, bei großen Vermögensunterschieden, bei Zweitehen mit Kindern aus früheren Beziehungen und bei internationalen Bezügen. In diesen Fällen schafft er Planungssicherheit. Ohne Vertrag greift das gesetzliche Modell.

Ein Vertrag muss notariell beurkundet werden und darf keine Seite unangemessen benachteiligen. Gerichte prüfen das im Streitfall und können einzelne Klauseln verwerfen. Eine faire Gestaltung ist deshalb auch im eigenen Interesse.

Verträge können jederzeit während der Ehe geschlossen oder geändert werden. Eine spätere Anpassung an veränderte Lebensumstände ist üblich. Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert.

Häufige Fragen

Gehört mir nach der Hochzeit die Hälfte?

Nein. Das Vermögen bleibt getrennt.

Wird eine Erbschaft geteilt?

Die Erbschaft selbst nicht, nur ihre Wertsteigerung während der Ehe.

Muss ich für die Schulden meines Partners aufkommen?

Nur, wenn Sie mitunterschrieben haben oder gemeinsam gebürgt wurde.

Was gilt bei einem gemeinsamen Konto?

Beide sind gleichberechtigt verfügungsbefugt – und beide haften für einen Sollstand.

Haftet man für Schulden des Partners?

Nur bei Mitunterschrift oder Bürgschaft.

Werden Erbschaften geteilt?

Nein, nur ihre Wertsteigerung fällt in den Zugewinn.

Wer ist Eigentümer einer Immobilie?

Wer im Grundbuch steht.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Bella, Redaktion vermögensatlas.de — sie schreibt hier über Vermögen, Einkommen und Zahlen dahinter.


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