Anlagevermögen: Definition, Gliederung und Bewertung

Kurz gesagt: Zum Anlagevermögen gehören alle Gegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen – so steht es in § 247 Absatz 2 HGB. Maschinen, Gebäude und Fahrzeuge zählen dazu, Waren und Rohstoffe nicht.

Entscheidend ist nicht, was ein Gegenstand ist, sondern wozu er im Betrieb da ist.

Die gesetzliche Definition

§ 247 Absatz 2 HGB bestimmt: Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Derselbe Gegenstand kann deshalb je nach Unternehmen unterschiedlich eingeordnet werden. Ein Auto ist beim Autohändler Umlaufvermögen – es soll verkauft werden. Beim Handwerksbetrieb ist es Anlagevermögen.

Die drei Gruppen in der Bilanz

Immaterielle Vermögensgegenstände. Nicht anfassbar: Lizenzen, Patente, Software, erworbener Geschäfts- oder Firmenwert.

Sachanlagen. Grundstücke und Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau.

Finanzanlagen. Beteiligungen an anderen Unternehmen, langfristig gehaltene Wertpapiere, Ausleihungen.

Die Reihenfolge gibt § 266 HGB vor: von den am wenigsten greifbaren zu den greifbaren Posten.

Abgrenzung zum Umlaufvermögen

Umlaufvermögen ist alles, was durch den Betrieb hindurchläuft: Roh- und Hilfsstoffe, fertige Erzeugnisse, Forderungen, Bankguthaben, Kasse.

Faustregel: Anlagevermögen bleibt, Umlaufvermögen fließt. Auf der Aktivseite der Bilanz steht das Anlagevermögen deshalb oben.

Abschreibung

Abnutzbares Anlagevermögen wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Anschaffungskosten verteilen sich also auf die Jahre, in denen der Gegenstand genutzt wird.

Grundstücke werden nicht abgeschrieben – sie nutzen sich nicht ab. Gebäude darauf schon.

Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen bis zu einer gesetzlichen Wertgrenze sofort vollständig abgeschrieben werden.

Warum die Einordnung zählt

Sie beeinflusst den Gewinn: Wird ein Gegenstand als Anlagevermögen aktiviert, mindert er den Gewinn nur über die Abschreibungen. Als Aufwand gebucht, mindert er ihn sofort.

Außerdem gehen Kennzahlen wie die Anlagenintensität – Anlagevermögen im Verhältnis zum Gesamtvermögen – in die Beurteilung durch Banken ein.

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Bewertet wird Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten wie Transport, Montage und Zölle. Skonti und Rabatte werden abgezogen.

Bei selbst hergestellten Gegenständen zählen Material- und Fertigungseinzelkosten sowie angemessene Teile der Gemeinkosten. Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden. Diese Abgrenzung ist im Handelsgesetzbuch geregelt.

Nachträgliche Ausgaben werden entweder aktiviert oder sofort als Aufwand gebucht, je nachdem, ob sie den Gegenstand verbessern oder nur erhalten. Eine Reparatur ist Aufwand, ein Anbau erhöht die Anschaffungskosten. Diese Unterscheidung führt in der Praxis regelmäßig zu Diskussionen.

Nutzungsdauer und Abschreibung

Die Anschaffungskosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Für die Steuerbilanz gibt die Finanzverwaltung dafür Tabellen heraus, die für viele Wirtschaftsgüter feste Werte nennen. Sie sind frei zugänglich und werden regelmäßig aktualisiert.

Die lineare Abschreibung verteilt den Betrag gleichmäßig, die degressive stärker auf die ersten Jahre. Welche Methode zulässig ist, hat der Gesetzgeber mehrfach geändert. Handels- und Steuerrecht können dabei auseinanderfallen.

Verliert ein Gegenstand dauerhaft an Wert, etwa durch einen Schaden, ist zusätzlich außerplanmäßig abzuschreiben. Fällt der Grund später weg, muss handelsrechtlich zugeschrieben werden. Für Kapitalgesellschaften gelten dabei besondere Vorgaben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Selbstständig nutzbare Gegenstände mit geringen Anschaffungskosten dürfen im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Der maßgebliche Betrag liegt derzeit bei 800 Euro netto. Damit entfällt die Verteilung über mehrere Jahre.

Alternativ kann ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre gleichmäßig aufgelöst wird. Dieses Wahlrecht muss für alle betroffenen Güter eines Jahres einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel innerhalb desselben Jahres ist nicht zulässig.

Voraussetzung für beide Wege ist die selbstständige Nutzbarkeit. Ein Monitor allein erfüllt das nicht, weil er ohne Rechner nutzlos ist. Solche Abgrenzungsfragen sind häufig Gegenstand von Betriebsprüfungen.

Leasing und wirtschaftliches Eigentum

Bilanziert wird nicht nach dem juristischen, sondern nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Bei Leasing entscheidet deshalb die Vertragsgestaltung darüber, wer den Gegenstand aktiviert. Maßgeblich sind Grundmietzeit, Nutzungsdauer und Kaufoptionen.

Liegt die Grundmietzeit deutlich unter der Nutzungsdauer und bestehen keine besonderen Optionen, bleibt der Gegenstand beim Leasinggeber. Dann erscheinen beim Nutzer nur die Leasingraten als Aufwand. Das verkürzt die Bilanz.

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten internationale Standards, nach denen fast alle Leasingverhältnisse beim Nutzer zu bilanzieren sind. Handelsrecht und internationale Regeln weichen hier deutlich voneinander ab. Konzernabschlüsse sehen deshalb anders aus als Einzelabschlüsse.

Der Anlagenspiegel

Kapitalgesellschaften müssen die Entwicklung des Anlagevermögens in einer eigenen Übersicht darstellen. Sie zeigt Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen und Endbestand für jede Position. Diese Übersicht wird als Anlagenspiegel bezeichnet.

Aus ihm lässt sich ablesen, wie stark ein Unternehmen investiert und wie alt sein Anlagevermögen ist. Ein hoher Abschreibungsstand bei geringen Zugängen deutet auf Investitionsstau hin. Für die Analyse ist das eine der aussagekräftigsten Übersichten.

Veröffentlicht wird der Anlagenspiegel im Anhang des Jahresabschlusses, der für offenlegungspflichtige Unternehmen im Unternehmensregister einsehbar ist. Kleine Gesellschaften sind davon teilweise befreit. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse.

Handelsbilanz und Steuerbilanz

Die Handelsbilanz dient dem Gläubigerschutz und der Information, die Steuerbilanz der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns. Grundsätzlich gilt die Handelsbilanz als Ausgangspunkt, von dem steuerrechtlich abgewichen wird. Diese Verknüpfung heißt Maßgeblichkeitsgrundsatz.

Abweichungen entstehen unter anderem bei Abschreibungsmethoden, Rückstellungen und Bewertungswahlrechten. Sie werden in einer Überleitungsrechnung dokumentiert. Größere Unternehmen führen deshalb faktisch zwei Rechenwerke.

Für die Praxis heißt das: Dieselbe Maschine kann in beiden Bilanzen unterschiedlich hoch stehen. Das ist kein Fehler, sondern Folge unterschiedlicher Zwecke. Wer Zahlen vergleicht, muss wissen, aus welchem Rechenwerk sie stammen.

Häufige Fragen

Gehört Software zum Anlagevermögen?

Gekaufte Software ja, als immaterieller Vermögensgegenstand. Selbst erstellte Software unterliegt besonderen Regeln.

Was ist der Anlagespiegel?

Eine Übersicht im Anhang, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Abschreibungen je Position zeigt.

Wo steht das Anlagevermögen in der Bilanz?

Auf der Aktivseite, ganz oben.

Zählt ein gemietetes Gebäude dazu?

Nein. Bilanziert wird nur, was dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Was gehört zu den Anschaffungskosten?

Kaufpreis plus Nebenkosten, abzüglich Rabatte.

Bis zu welchem Betrag gelten geringwertige Wirtschaftsgüter?

Derzeit 800 Euro netto.

Was zeigt der Anlagenspiegel?

Zugänge, Abgänge und Abschreibungen je Position.

Quellen

Geschrieben von Bella, Redaktion vermögensatlas.de — sie schreibt hier über Vermögen, Einkommen und Zahlen dahinter.


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