Wie hoch ist der Pflichtteil? Das Wichtigste im Überblick

Veröffentlicht am 27.09.2026 · Lesezeit 6 Min.

Stand: September 2026 · Lesezeit: 6 Minuten

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anspruch darauf haben Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Fehlen Kinder, rücken die Eltern des Erblassers in diesen Kreis nach. Die genaue Summe hängt vom Nachlasswert und von der Zahl der gesetzlichen Erben ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist gesetzlich in § 2303 BGB festgelegt und beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.
  • Anspruchsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und subsidiär die Eltern.
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod erhöhen den Anspruch über den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
  • Der Anspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall, spätestens nach 30 Jahren.

Wer hat überhaupt Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur nahe Angehörige. Dazu zählen Kinder und Enkel, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Eltern erben allerdings nur mit, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Geschwister, Nichten, Neffen oder nichteheliche Partner gehen leer aus, selbst wenn sie im Testament komplett übergangen wurden. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall, sobald jemand durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird.

Wie hoch ist der Pflichtteil genau?

Die Formel ist einfach: Pflichtteil gleich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Summe zu berechnen, braucht es also zwei Werte. Erstens den gesetzlichen Erbteil, der sich aus der Verwandtschaftsordnung und dem Güterstand der Ehe ergibt. Zweitens den Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes, einschließlich Immobilien, Konten, Wertpapieren und Schulden.

Familienstand Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil
Ein Kind, kein Ehepartner 100 Prozent 50 Prozent
Zwei Kinder, kein Ehepartner je 50 Prozent je 25 Prozent
Ehepartner und ein Kind (Zugewinngemeinschaft) Ehepartner 50 Prozent, Kind 50 Prozent Ehepartner 25 Prozent, Kind 25 Prozent
Nur Ehepartner, keine Kinder, Eltern leben Ehepartner 75 Prozent Ehepartner 37,5 Prozent

Kurzantwort: Der Pflichtteil liegt immer bei genau der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Nachlass von 200.000 Euro und einem gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent stehen dem enterbten Kind also 50.000 Euro zu.

Beispielrechnung aus der Praxis

Ein Witwer stirbt und hinterlässt zwei Kinder. Im Testament setzt er nur eines der Kinder als Alleinerben ein. Ohne Testament hätten beide Kinder je 50 Prozent geerbt. Das übergangene Kind hat damit Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Anteils, also 25 Prozent des Nachlasses. Beträgt der Nachlass 300.000 Euro, ergibt sich ein Pflichtteil von 75.000 Euro. Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch. Das enterbte Kind bekommt keine Immobilie und keinen Gegenstand aus dem Nachlass. Es bekommt ausschließlich eine Zahlung in dieser Höhe.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen zu Lebzeiten

Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann sich der Pflichtteil über § 2325 BGB erhöhen. Diese Schenkungen fließen zeitlich gestaffelt in die Berechnung ein. Im letzten Jahr vor dem Tod zählt eine Schenkung voll. Für jedes weitere Jahr sinkt ihr Anteil an der Berechnung um zehn Prozent. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung komplett unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den eigenen Ehepartner beginnt diese Frist erst mit der Scheidung oder dem Tod, nicht mit der Schenkung selbst.

Pflichtteil einfordern: Ablauf und Fristen

Wer enterbt wurde, muss aktiv werden. Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Zuerst braucht der Berechtigte Auskunft über den Nachlass. Diesen Auskunftsanspruch kann er direkt beim Erben geltend machen, notfalls mit anwaltlicher Unterstützung. Danach folgt die Bezifferung der Forderung und die Zahlungsaufforderung. Der Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Ohne diese Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Kurzantwort: Der Auskunftsanspruch gegen den Erben ist der erste Schritt. Erst mit den Zahlen aus dem Nachlassverzeichnis lässt sich der Pflichtteil in Euro beziffern.

Pflichtteil verzichten oder ausschlagen

Enterbte Angehörige können freiwillig auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht braucht die notarielle Form und ist meist Teil eines größeren Erbvertrags, etwa wenn ein Kind vorab eine Abfindung erhält. Wichtig ist der Unterschied zur Erbausschlagung: Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil. Eine Ausnahme gilt, wenn der gesetzliche Erbteil unter dem Pflichtteil liegt, etwa weil der Erblasser Schulden hinterlassen hat. Dann kann eine Ausschlagung sogar sinnvoll sein, um stattdessen den reinen Geldanspruch zu wählen.

Pflichtteil reduzieren: Geht das für den Erblasser?

Der Pflichtteil lässt sich zu Lebzeiten kaum vollständig umgehen. Vollständig entziehen können Erblasser ihn nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei einer schweren Straftat des Berechtigten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige. Häufiger genutzt wird die schrittweise Verkleinerung über frühzeitige Schenkungen, weil diese nach zehn Jahren aus der Ergänzungsberechnung herausfallen. Auch ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu Lebzeiten ist verbreitet, braucht aber die Zustimmung des Berechtigten und einen Notartermin.

Fazit

Der Pflichtteil sichert engen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn ein Testament sie übergeht. Die Höhe ergibt sich immer aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, verlangt aber eine genaue Kenntnis der Erbfolge und des Nachlasswerts. Wer enterbt wurde, sollte den Auskunftsanspruch zügig nutzen und die Verjährungsfrist von drei Jahren im Blick behalten.

FAQ – Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Kind?

Ein einzelnes enterbtes Kind ohne weitere Geschwister und ohne Ehepartner des Erblassers hat Anspruch auf 50 Prozent des Nachlasses, weil sein gesetzlicher Erbteil bei 100 Prozent liegt.

Können auch Enkel Pflichtteil verlangen?

Enkel haben nur dann Anspruch, wenn ihr eigenes Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist oder selbst auf sein Erbe verzichtet hat. Sonst geht der Anspruch an die Kinder des Erblassers.

Zählt das Familienheim zum Nachlasswert für den Pflichtteil?

Ja. Immobilien fließen mit ihrem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt in die Berechnung ein. Bei Streit über den Wert hilft meist ein unabhängiges Gutachten.

Muss der Pflichtteil versteuert werden?

Ja, der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer wie eine normale Erbschaft. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Was passiert, wenn der Erbe den Pflichtteil nicht zahlen kann?

Reicht der Nachlass nicht aus, haftet der Erbe trotzdem mit seinem eigenen Vermögen, kann die Haftung aber unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlasswert beschränken lassen.

Kann man den Pflichtteil in Raten fordern?

Eine Ratenzahlung ist möglich, wenn Erbe und Berechtigter sich einigen. Ohne Einigung kann der Erbe bei drohender Existenzgefährdung durch die sofortige Zahlung eine Stundung beim Gericht beantragen.

Gilt der Pflichtteil auch bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament?

Nein. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge direkt, ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur, wenn jemand durch ein Testament oder einen Erbvertrag von seinem gesetzlichen Anteil ausgeschlossen wurde.

Wie weist man den Nachlasswert für den Pflichtteil nach?

Der Berechtigte kann vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Darin listet ein Notar alle Vermögenswerte und Schulden zum Todestag auf.

Verjährt der Pflichtteilsanspruch schneller bei Kenntnis früh im Jahr?

Die Drei-Jahres-Frist beginnt immer erst am 31. Dezember des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis erlangt hat, unabhängig vom genauen Monat der Kenntnisnahme.

Kann ein Ehevertrag den Pflichtteil des Ehepartners verändern?

Ja, über die Wahl des Güterstands im Ehevertrag verändert sich der gesetzliche Erbteil des Ehepartners und damit auch die Höhe seines Pflichtteils.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Berechnung im eigenen Erbfall hilft nur eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht.

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Quellen

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